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   FG Köln, 18.05.2016 - 11 K 441/14   

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https://dejure.org/2016,13878
FG Köln, 18.05.2016 - 11 K 441/14 (https://dejure.org/2016,13878)
FG Köln, Entscheidung vom 18.05.2016 - 11 K 441/14 (https://dejure.org/2016,13878)
FG Köln, Entscheidung vom 18. Mai 2016 - 11 K 441/14 (https://dejure.org/2016,13878)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abgabenordnung: Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Änderung eines Einkommensteuerbescheids im Hinblick auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine Änderung eines Einkommensteuerbescheids im Hinblick auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsportal.de

    EStG § 34 Abs. 1
    Voraussetzungen für eine Änderung eines Einkommensteuerbescheids im Hinblick auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgabenordnung, Einkommensteuer - Reichweite einer Korrektur nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO; Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1148
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.08.2006 - II R 24/05

    Saldierung materieller Fehler auch bei Teilverjährung, Bestimmung des

    Auszug aus FG Köln, 18.05.2016 - 11 K 441/14
    Die Finanzbehörde ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO solange zur Änderung eines Folgebescheids berechtigt und verpflichtet, wie sich die darin enthaltenen Besteuerungsgrundlagen nicht mit den bindenden Feststellungen des entsprechenden Grundlagenbescheids decken (vgl. nur BFH-Urteil vom 10.8.2006 - II R 24/05, BStBl. II 2007, 87).

    Das gilt selbst dann, wenn der Grundlagenbescheid zunächst bereits zutreffend ausgewertet worden war und diese Auswertung in einem später geänderten Folgebescheid wieder rückgängig gemacht wurde (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.2006 - II R 24/05, BStBl. II 2007, 87).

    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen wird in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO alleine durch die Institute der Festsetzungsverjährung und - in Ausnahmefällen - der Verwirkung hinreichend geschützt (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.2006 - II R 24/05, BStBl. II 2007, 87).

    Unerheblich ist, dass die Umsetzung der gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen in dem Einkommensteuerbescheid vom 4.5.2012 zunächst zutreffend erfolgt war (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.2006 - II R 24/05, BStBl. II 2007, 87).

    Der erforderliche subjektive Vertrauenstatbestand ist im Rahmen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO mit Blick auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift nur ausnahmsweise erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.2006 - II R 24/05, BStBl. II 2007, 87).

  • BFH, 10.08.2006 - II R 24/05

    Saldierung materieller Fehler auch bei Teilverjährung - Bestimmung des

    Auszug aus FG Köln, 18.05.2016 - 11 K 441/14
    Die Finanzbehörde ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO solange zur Änderung eines Folgebescheids berechtigt und verpflichtet, wie sich die darin enthaltenen Besteuerungsgrundlagen nicht mit den bindenden Feststellungen des entsprechenden Grundlagenbescheids decken (vgl. nur BFH-Urteil vom 10.8.2006 - II R 24/05, BStBl. II 2007, 87).

    Das gilt selbst dann, wenn der Grundlagenbescheid zunächst bereits zutreffend ausgewertet worden war und diese Auswertung in einem später geänderten Folgebescheid wieder rückgängig gemacht wurde (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.2006 - II R 24/05, BStBl. II 2007, 87).

    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen wird in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO alleine durch die Institute der Festsetzungsverjährung und - in Ausnahmefällen - der Verwirkung hinreichend geschützt (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.2006 - II R 24/05, BStBl. II 2007, 87).

    Unerheblich ist, dass die Umsetzung der gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen in dem Einkommensteuerbescheid vom 4.5.2012 zunächst zutreffend erfolgt war (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.2006 - II R 24/05, BStBl. II 2007, 87).

    Der erforderliche subjektive Vertrauenstatbestand ist im Rahmen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO mit Blick auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift nur ausnahmsweise erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.2006 - II R 24/05, BStBl. II 2007, 87).

  • BFH, 09.06.2015 - X R 6/13

    Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Erbfall

    Auszug aus FG Köln, 18.05.2016 - 11 K 441/14
    Vielmehr hat die Finanzbehörde den Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsinhalt des Grundlagenbescheids anzupassen und dabei einen für das Folgeverfahren relevanten Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut selbständig zu würdigen (vgl. nur BFH-Urteil vom 9.6.2015 - X R 6/13, BStBl. II 2016, 216).

    Hingegen ermöglicht § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO keine Korrektur von Fehlern, die vom Regelungsinhalt des Grundlagenbescheids nicht, auch nicht als Folgewirkung, berührt werden (vgl. dazu insgesamt nur BFH-Urteil vom 9.6.2015 - X R 6/13, BStBl. II 2016, 216).

    Hierzu zählt auch die Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 9.6.2015 - X R 6/13, BStBl. II 2016, 216).

  • BFH, 14.04.1988 - IV R 219/85

    Werden die in einem Grundlagenbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen in

    Auszug aus FG Köln, 18.05.2016 - 11 K 441/14
    Deshalb wird die Berechtigung und Verpflichtung der Finanzbehörde zur Anpassung des Folgebescheids nicht dadurch beseitigt, dass der Inhalt des Grundlagenbescheids nicht oder nicht richtig in den Folgebescheid übernommen wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7.5.2008 - X R 21/05, BFH/NV 2008, 1436 und vom 14.4.1988 - IV R 219/85, BStBl. II 1988, 711).

    Der Gewinnfeststellungsbescheid muss daher entweder Angaben über einen Anteil des Steuerpflichtigen an dem Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG enthalten oder es muss aus dem Bescheid erkennbar sein, dass kein Freibetrag in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil vom 14.4.1988 - IV R 219/85, BStBl. II 1988, 711).

  • BFH, 07.05.2008 - X R 21/05

    Anpassung eines Folgebescheids an einen geänderten Grundlagenbescheid

    Auszug aus FG Köln, 18.05.2016 - 11 K 441/14
    Deshalb wird die Berechtigung und Verpflichtung der Finanzbehörde zur Anpassung des Folgebescheids nicht dadurch beseitigt, dass der Inhalt des Grundlagenbescheids nicht oder nicht richtig in den Folgebescheid übernommen wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7.5.2008 - X R 21/05, BFH/NV 2008, 1436 und vom 14.4.1988 - IV R 219/85, BStBl. II 1988, 711).

    Ob der Finanzbehörde früher Auswertungsversäumnisse oder Anpassungsfehler unterlaufen sind, ist unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 7.5.2008 - X R 21/05, BFH/NV 2008, 1436 m.w.N.).

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Auszug aus FG Köln, 18.05.2016 - 11 K 441/14
    Die sachlichen Voraussetzungen, ob ein Veräußerungsgewinn in bestimmter Höhe entstanden und wem dieser Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist, sind Gegenstand des Feststellungsverfahrens und damit für das Einkommensteuerverfahren bindend (vgl. nur BFH-Urteile vom 19.6.2011 - IV R 42/10, BStBl. II 2011, 878 und vom 10.4.2014 - III R 20/13, BFH/NV 2014, 1295).
  • BFH, 10.04.2014 - III R 20/13

    Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich eines nicht enthaltenen

    Auszug aus FG Köln, 18.05.2016 - 11 K 441/14
    Die sachlichen Voraussetzungen, ob ein Veräußerungsgewinn in bestimmter Höhe entstanden und wem dieser Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist, sind Gegenstand des Feststellungsverfahrens und damit für das Einkommensteuerverfahren bindend (vgl. nur BFH-Urteile vom 19.6.2011 - IV R 42/10, BStBl. II 2011, 878 und vom 10.4.2014 - III R 20/13, BFH/NV 2014, 1295).
  • BFH, 14.09.1993 - VIII R 9/93

    Steuerbescheid - Änderung - Steuerfestsetzung - Vorbehalt - Außenprüfung

    Auszug aus FG Köln, 18.05.2016 - 11 K 441/14
    Denn für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist nicht die zur Begründung herangezogene Vorschrift maßgebend; es kommt allein darauf an, ob der Aufhebungsbescheid zum Zeitpunkt seines Ergehens durch eine entsprechende Ermächtigungsnorm gedeckt ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 14.9.1993 - VIII R 9/93, BStBl. II 1995, 2).
  • BFH, 20.07.1988 - I R 81/84

    Übergang der Steuerschulden und der Körperschaftsschulden nach Eintragung des

    Auszug aus FG Köln, 18.05.2016 - 11 K 441/14
    Die Verwirkung greift als Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ein, wenn ein Anspruchsberechtigter durch sein Verhalten beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit die Geltendmachung des Anspruchs als illoyale Rechtsausübung empfunden würde (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.7.1988 - I R 81/84, BFH/NV 1989, 78).
  • FG Niedersachsen, 20.04.2022 - 9 K 243/19

    Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Gesellschaft

    Über das Vorliegen der persönlichen Merkmale für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers zu befinden (vgl. BFH, Urteile vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529 und vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536 zur Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG; FG Köln, Urteil vom 18. Mai 2016 11 K 441/14, EFG 2016, 1148, zum Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG).
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